Die Kündigungserklärung muss nach § 568 Abs. 1 BGB stets schriftlich erfolgen, von den richtigen Personen unterschrieben sein und einen eindeutigen Inhalt haben. Schriftform bedeutet, dass das Schreiben handschriftlich unterschrieben sein muss.
Notwendiger Inhalt
Die Kündigung darf nicht an eine Bedingung geknüpft werden. Im Kündigungsschreiben des Vermieters müssen die Kündigungsgründe zwingend nach § 573 Abs. 3 BGB angegeben werden. Ohne Angabe des oder der Kündigungsgründe ist die Kündigung des Vermieters grundsätzlich unwirksam.
Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit des Kündigungswiderspruches nach 574 ff. BGB, sowie auf Form und Frist desselben hinweisen, § 568 Abs. 2 BGB.
Zugang der Kündigung
Bei einer schriftlichen Kündigung ist die Erklärung zugegangen, wenn das Schriftsück an den Empfänger übergeben wurde, bzw. so in seinen Machtbereich gelangt ist, dass er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von der Kündigungserklärung Kenntnis nehmen konnte; Briefkasten,...
Da der Zugang einer Kündigungserklärung zwischen den Vertragsparteien oft umstritten ist, sollte die Erklärung per Einschreiben mit Rückschein versendet werden.