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Je nach Region und Lage des Mietobjektes können sich Unterschiede darin ergeben, was überhaupt als Haustier gilt. In ländlichen Gegenden können es neben einer Katze oder einem Hund auch schon mal Tauben, Gefllügel oder gar ein Hausschwein sein.

Allgemein erlaubte Tierhaltung

Allgemein erlaubt ist nach überwiegender Rechtsauffassung die Haltung von Kleintieren. Dies gilt auch dann, wenn nichts im Mietvertrag steht. Die Anzahl der gehaltenen Kleintiere darf aber nicht das übliche Maß übersteigen.

Auch Kleintiere können gefährlich sein. So kann der Vermieter meist die Haltung einer nennenswerten Anzahl von Insekten, Käfern oder giftigen Schlangen untersagen, wenn von diesen eine Gefahr für andere Mieter oder die Mietsache ausgehen kann.

Bei Kleintieren wird ansonsten unterstellt, dass sie keine Belästigung der anderen Hausbewohner oder Beschädigung der Mietsache verursachen.

Die weit verbreitete Ansicht, dass die Haltung von Haustieren, die keine Kleintiere sind, grundsätzlich erlaubt sein müsse, ist falsch. Die Haltung größerer Tiere wie Hunde oder Katzen bedarf der Zustimmung bzw. der Erlaubnis des Vermieters, auch wenn nichts im Mietvertrag steht. Dies liegt vor allem daran, dass diese Tiere Belästigungen anderer Hausbewohner verursachen können, bzw. eine Gefahr für die Mietsache darstellen können. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob das Haustier im Einzelfall tatsächlich keinerlei Störungen verursacht. Tiere sind Lebewesen und können ihr Verhalten daher ändern.

Der Vermieter ist grundsätzlich in seinem Ermessen frei, ob er die Haltung des Tieres erlaubt. Eine Ausnahme soll jedoch gelten, wenn der Vermieter anderen Mietern des Hauses die Tierhaltung bereits erlaubt hat oder erhebliche Belange des Mieters betroffen sind, so z. B. bei einem Blindenhund oder der Tierhaltung aus erheblichen psychischen Gründen des Mieters.

Tierhaltungsverbot in Formularklauseln

Klauseln, die die Haltung von Tieren generell verbieten, sind unwirksam. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Mieter sich dann sorglos jedes Tier anschaffen kann. Der bereits genannte Erlaubnisvorbehalt des Vermieters für Tiere, die keine Kleintiere sind, bleibt erhalten.

Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Tierhaltungsverbot

Hält der Mieter ohne die erforderliche Erlaubnis des Vermieters ein Tier, so kann der Vermieter die Entfernung verlangen. Entfernt der Mieter das Tier dann nicht, kann der Vermieter auf Unterlassung klagen.