Meist anerkannte Maßnahmen zur Modernisierung sind:
- Neue Antenne ( bei Programmerweiterung ) und Kabelanschluß
- Bad, Neueinbau oder Anbrigung von Kacheln oder Fließen statt bisherigem Anstrich.
- Sicherheitserhöhung durch Neuverlegung von elektrischen Leitungen
- Wärmeisolierung der Außenwände
- Fenster, isolierverglaste statt Einfachglas, Einbau von Schallschutzfenstern
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Der Mieter hat rechtzeitig angekündigte Modernisierungsmaßnahmen zu dulden.
Härtefälle
Wenn dem Mieter eine beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters, unzuzumutbar ist, so muss der Mieter die Modernisierungsmaßnahmen nach § 554 Abs. 2 BGB nicht dulden.
Einzelbeispiele für einen Härtefall können z.B. ein hohes Alter des Mieters, Krankheit des Mieters oder auch eine unzumutbare Erhöhung des Mietzinses sein. Eine Erhöhung des Mietzinses führt jedoch regelmäßig nicht zu einer unzumutbaren Härte, wenn die Mietwohnung auf einen allgemein üblichen Stand gebracht werden soll. Der Härtegrund greift jedoch, wenn eine Luxusmodernisierung beabsichtigt ist.
Sonderkündigungsrecht
Dem Mieter, der die Modernisierungsmaßnahmen nicht dulden möchte, steht im Übrigen ein Sonderkündigungsrecht nach § 554 Abs. 3 Satz 2 BGB zu.