Der Mieter ist zum sorgfältigen und schonendem Umgang mit der Mietsache verpflichtet. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Wohnung und ihre Einrichtung in einem stets neuwertigen Zustand zu erhalten. Denn durch die Zahlung der Miete erwirbt er das Recht, die Mietsache zu gebrauchen.
Zum Gebrauch gehören unvermeidlich gewisse Gebrauchs- und Verschleißspuren an der Mietsache. Dementsprechend wird in § 538 BGB bestimmt, dass der Mieter die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache herbeigeführten Veränderungen oder Verschlechterungen nicht zu vertreten hat. Hier trifft grundsätzlich den Vermieter die Pflicht, die durch normalen vertragsgemäßen Verbrauch entstandenen Verschlechterungen auf seine Kosten zu beseitigen.
Beispiele:
" nein " = kein Vertretenmüssen des Mieters
" ja " = der Mieter haftet für Schäden
Badewanne
nein: Nach einer mehrjährigen Nutzungsdauer ist es normal und hinzunehmen, dass der Belag der Wanne stumpf wird. Eine dahingehende Abnutzung dürfte im Bereich einer typischen Abnutzung liegen.
ja: Emailabsplitterungen im großen Umfang oder auch tief verkratzte Kunststoffwannen deuten auf einen unsachgemäßen Gebrauch hin, sodass der Mieter dafür einstehen muss.
Dübel
nein: Die Anbringung einer gewissen Anzal von Dübeln mit der Folge von Löchern in Wänden und Decken ist normalerweise vertragsgemäß, soweit das übliche Maß nicht überschritten wird und die Anzahl der Dübel auf das Notwendige beschränkt wird.
nein: Bei aufwändigen und unüblichen Regal - bzw. Hängekonstruktionen mit mehreren dutzend Dübeln an einer Wand kann der Mieter auch ohne eine wirksame Verpflichtung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein, die betroffene Wand zu renovieren.
Feuchtigkeitsschäden
nein: Der berufstätige Mieter ist nicht verpflichtet, für eine mehrmalige tägliche Lüftung der Räume auch durch andere Personen Sorge zu tragen. Die Pflicht zur regelmäßigen Lüftung bleibt auf die Zeiten seiner Anwesenheit beschränkt.
ja: Der Mieter hat zumeist Schäden zu vertreten und auf seine Kosten zu beseitigen, die auf nicht ausreichende Belüftung oder Beheizung der Wohnräume zurückzuführen sind. Dies beruht auf dem Gedanken, dass die Mietsache schonend zu behandeln ist, wozu auch die zumutbare Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden zählt.