Überraschende Klauseln werden gemäß § 305 BGB niemals Vertragsbestandteil. Überraschend sind Klauseln, mit denen ein durchschnittlich erfahrener Mieter vernünftigerweise bei Abschluß eines Mietvertrages nicht zu rechnen braucht oder solche die in der Vertragssystematik an sachfremder Stelle aufgeführt sind.
Beispiele:
- Koppelung des Mietvertrages mit abzuschließendem Versicherungsvertrag
- Koppelung des Mietvertrages mit Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände
Erfaßt werden Bestimmungen, die einen Überrumpelungs - oder Übertölpelungseffekt haben. Auch ansonsten wirksame Bestimmungen können so nicht Vertragsbestandteil werden - sogenanntes von der Rechtsprechung bezeichnetes: " Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ."