Klauseln allgemeiner Geschäftsbedingungen erfahren besondere Aufmerksamkeit von Gerichten. Insbesondere wird geprüft, ob die jeweilige Klausel denjenigen, dem sie gilt, nicht unangemessen benachteiligt.
Als besonders eklatantes Beispiel einer mitlerweile unwirksamen Klausel haben sich die
" starren Fristen " bei den Schönheitsreparaturen erwiesen. Wohl Millionen von Mietern müssen keine Schönheitsreparaturen vornehmen, weil solche " starre Fristen" zur Vornahme von Schönheitsreparaturen zuhauf in alten Formularmietverträgen zu finden sind.
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- Schönheitsreparaturklauseln