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Die Kaution ist wie die Bürgschaft eine Sicherheitsleistung für den Vermieter für den Fall, dass der Mieter seinen mietvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Mietzinszahlung, nicht nachkommt. Sie darf nur verlangt werden, wenn sie vertraglich vereinbart ist.

Höhe der Kaution

Die Höhe der Kaution darf nach § 551 BGB drei Monatsmieten nicht überschreiten. Verträge, die eine höhere Kaution vorsehen, sind auf die gesetzlich vorgesehene Höhe zu beschränken. Zuviel gezahlte Beträge darf der Mieter zurückfordern.

Der Vermieter ist auf Verlangen verpflichtet, dem Mieter Auskunft über den Verbleib und die gegenwärtige Höhe der Kaution, auch unter Belegvorlage, zu erteilen.

Der Mieter darf mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen etwaige Miezinsforderungen des Vermieters nicht aufrechnen.

Mehr zum Thema:

- Zahlung einer Barkaution
- Anlage und Verzinsung der Kaution
- Abrechnung, Rückzahlung der Barkaution