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Besonders grössere Vermieter, die über eine Vielzahl von Wohnungen verfügen oder auch Verwaltungsgesellschaften bedienen sich eines Maklers, der ihnen Mieter vermitteln soll. Der Makler verlangt eine Provision, die einen wirksamen Maklervertrag voraussetzt. Ein wirksamer Maklervertrag bei Vermittlung von Wohnraum kann mündlich, schriftlich oder sogar durch schlüssiges Handeln geschlossen werden.

Lehnt der Wohnungssuchende sofort und ausdrücklich das Provisionsverlangen eines Maklers ab, darf dieser später vom Wohnungssuchenden keine Provision verlangen, auch wenn ein Mietvertrag über eine vom Makler nachgewiesene oder vermittelte Wohnung zu Stande kam. Freilich wird ein geübter Makler sein Objekt erst gar nicht bekanntgeben.

Nach § 2 WoVermRG darf der Makler vom Wohnungssuchenden keine Provision verlangen, wenn er öffentlich geförderten oder sonstigen preisgebundenen Wohnraum nachweist oder vermittelt. Der Makler erhält auch dann keine Provision, wenn er selbst Eigentümer, Mieter, Vermieter beziehungsweise Verwalter ist - § 2 Abs. 3 WoVermRG.
Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( ZR III 287/02 ) jedoch eine " Vermittlungsprovision" fordern, wenn der kaufende oder mietende Kunde ausreichend über die tatsächlichen Umstände der wirtschaftlichen Verflechtung hingewiesen wurde und dem Kunden somit klar war, dass der Vermittler ( Makler ) nicht objektiv und nur in seinem Interesse handelte.

Die Höhe der Provision darf maximal zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer betragen. Makler dürfen übrigens keine Vorschüsse auf Provisionen fordern, § 2 Abs. 4 WoVermRG.