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Der Formularmietvertrag wird von Juristen gerne als die Mutter der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGBG) 1976 unterliegen die meisten Bestimmungen solcher Formularmietverträge der richterlichen Inhaltskontrolle. Zwischenzeitlich ist das AGBG in das Bürgerliche Gesetzbuch ( BGB ) überführt worden.

Indiz für das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets ein vorgedruckter Text oder die Verwendung von Textbausteinen. Auch Lücken oder Ergänzungsmöglichkeiten im Vertragsmuster führen nicht ohne weiteres zu einer Individualvereinbarung.

Auch vorgefertigte Formulierungen wie " Alle Bestimmungen dieses Vertrages wurden zwischen den Parteien durchgesprochen und gesondert ausgehandelt..." können die AGB - Eigenschaft nicht ausschließen.

Individuelle Vereinbarungen müssen nämlich zwischen den Vertragsschließenden stets ausgehandelt werden.

Mehr zum Thema AGB:

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