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Informationen zum Verkehrsrecht

Bei Verkehrsunfällen kann nach dem 31. 07. 2002 nunmehr nicht nur bei Verschulden des Unfallgegners, sondern auch bei sogenannten Gefährdungstatbeständen Schmerzensgeld gefordert werden. Schmerzensgeld wird daher auch bei der Haftung aus sogenannter Betriebsgefahr geschuldet. Hat der Verletzte jedoch durch sein Handeln zum Unfall beigetragen, so muss der Schmerzensgeldanspruch wegen Mitverschuldens gemindert werden.

Höhe des Schmerzensgeldanspruchs

Es ist nicht möglich zu einzelnen Verletzungen pauschal eine angemessene Schmerzensgeldhöhe zu definieren. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sich Schmerzen nicht in Geld ausdrücken und ausgleichen lassen.

Als Orientierung dienen allerdings auf Entscheidungssammlungen beruhende Schmerzensgeldtabellen. Anhand solcher Hilfestellungen kann der Rechtsanwalt einen angemessenen Betrag ermitteln. Die Entscheidungen sind teilweise über 20 Jahre alt. Insoweit muss auch die Inflation entsprechend berücksichtigt werden.

Weiterhin ist bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe die Dauer und die Heftigkeit der erlittenen bzw. der zu erleidenden Schmerzen, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und des Krankenhausaufenthaltes, Anzahl der operativen Eingriffe, befürchtete und zu erwartende Folgeschäden, physische und psychische Auswirkungen sowie das Alter und der Beruf des Verletzten zu berücksichtigen.