Nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Wohnungseigentum ( WEG ) kann jeder Eigentümer einer gemeinschaftlichen Wohnimmobilie die Verwaltung durch einen Hausverwalter verlangen. Die Eigentümergemeinschaft kann dann entweder einen Miteigentümer oder einen selbständigen Dienstleister mit der Verwaltung des Wohnungseigentums betrauen. Dieser muss spätestens nach fünf Jahren abgelöst werden.
Immer wieder stellt sich bei der Arbeit des Hausverwalters die Frage, ob er für eine bestimmte Entscheidung überhaupt zuständig war oder ob er eine Entscheidung richtig getroffen hat. Besonders in zerstrittenen Eigentümergemeinschaften können solche Unsicherheiten Anlass zu großen Auseinandersetzungen geben, die nicht selten vor Gericht ausgetragen werden.
Der Gesetzgeber hat in den §§ 21,27 WEG die Rechte und Pflichten eines Hausverwalters klar umrissen. Zu den Aufgaben gehören Bereiche wie z.B.:
- die Aufstellung und Durchsetzung einer Hausordnung
- die Ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums
- der Abschluss angemessener Feuer - und Haftpflichtversicherungen
- die Verwaltung gemeinschaftlicher Gelder wie z. B. eine Instandhaltungsrücklage
- die Erstellung des Wirtschaftsplans
- die Vorbereitung, Einladung und Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung
- die Umsetzung der in der Versammlung getroffenen Beschlüsse.
Der Wohnungseigentümerverwalter besorgt somit sämtliche Geschäfte, die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gemeinschaftsimmobilie erforderlich sind. Die Betreuung der einzelnen Mieter von vermieteten Eigentumswohnungen, die Mietzinsabrechnung oder eine Wohnungsvermittlung sind dagegen Aufgaben der jeweiligen Eigentümer. Der Hausverwalter ist hierfür von Gesetzes wegen nicht zuständig.