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Zur personenbedingten Kündigung

Anders als bei den verhaltensbedingten Kündigungsgründen hat der Arbeitnehmer auf personenbedingte Umstände keinen Einfluss.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer war im laufenden Jahr bereits über 60 Arbeitstage krank. Im letzten Jahr sogar an 100 Tagen.

Wenn der Arbeitgeber nun kündigt, ist dies nicht ohne weiteres rechtmäßig.

Nehmen wir an, dass der Arbeitnehmer sich zunächst das Bein gebrochen hatte und dann an einer Grippe erkrankte, so kann für die Zukunft keine sogenannte negative Gesundheitsprognose erstellt werden. Dies bedeutet, dass aus den früheren Erkrankungen nicht gefolgert werden kann, dass der Arbeitnehmer auch künftig längerfristig arbeitsunfähig erkranken wird. Eine positive Gesundheitsprognose wird im oben benannten Fall also zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.