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ist bei Internetauktionen zu beachten ? Abmahnung was nun ? FAQ Tauschbörsenabmahnung! Wer mahnt ab? -Soforthilfe! |
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die durchschnittliche Anzahl von Abmahnungen sowie die finanziellen Folgen für die einzelnen Unternehmer im Online-Handel, die durch die hier als Abmahnmissbrauch beschriebene Praxis verursacht werden?
„Der
Bundesregierung liegen keine Untersuchungen vor, aus denen sich
verlässliche Angaben über die Zahl missbräuchlicher
Abmahnungen bzw. der dadurch verursachten finanziellen
Folgen ergeben.”
Aufgrund welcher Verstöße werden nach Erkenntnis der Bundesregierung die Unternehmen abgemahnt?
„Besonders
häufig sind Verstöße gegen Impressumspflichten
nach § 5
des Telemediengesetzes (TMG), Verstöße gegen die Verordnung über
Informations- und Nachweispflichten nach
bürgerlichem Recht (BGB-InfoV), Verstöße
gegen Vorschriften über Allgemeine
Geschäftsbedingungen (§§305ff.
BGB) und Verstöße gegen die Preisangabenverordnung
(PAngV). Zu Abmahnungen auf Grund der Verletzung der Pflicht,
Verbraucherinnen und Verbraucher im Fernabsatz über ihr
Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren und zu informieren,
ist auf Folgendes hinzuweisen: Die bislang in der BGB-InfoV enthaltenen
Muster für die Widerrufs- und für die
Rückgabebelehrung werden durch das bereits verabschiedete
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des
zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur
Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und
Rückgaberecht (BGBl.I2009,S.2355) in das
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
überführt und damit Gesetzesrang erhalten. Damit
können Gerichte die Muster in Zukunft nicht mehr als den
Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs widersprechend ansehen,
wodurch Abmahnungen in diesem Bereich zurückgehen
dürften. Die Regelungen werden zum 11.Juni 2010 in Kraft
treten.”
Welche
Auswirkungen haben die abgemahnten Verstöße auf den
Wettbewerb und auf die Durchsetzung von Verbraucherrechten?
„Durch
Wettbewerbsverstöße kann es zu einer Verzerrung des
Wettbewerbs kommen und Verbraucher können in ihren Rechten
beeinträchtigt werden.”
Sieht
die Bundesregierung alternative Möglichkeiten, die abgemahnten
Wettbewerbsverstöße zu beseitigen?
„Nein.
Die zivilrechtliche Verfolgung von
Wettbewerbsverstößen in Form der Abmahnung hat sich
in Deutschland als effektives Mittel zur Durchsetzung von Rechten
grundsätzlich bewährt.”
Welche
Aufgaben haben aus Sicht der Bundesregierung die Betreiber von
virtuellen Marktplätzen an der Bekämpfung von
Wettbewerbsverstößen?
„Sie
können Wettbewerbsverstöße von
Mitbewerbern, die den lauteren Wettbewerb und Verbraucherrechte
beeinträchtigen, abmahnen.”
Plant
die Bundesregierung eine auf einzelne Gesetze, etwa das Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb, beschränkte Lösung oder
schwebt ihr eine allgemeine Lösung vor (die z. B. auch den
Bereich geistiger und gewerblicher Schutzrechte umfasst)?
„Die
Prüfung der Bundesregierung beschränkt sich derzeit
auf den Bereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG).”
Gibt es
Überlegungen, den „fliegenden
Gerichtsstand“ einzuschränken? Sieht
die Bundesregierung in einer Abschaffung des fliegenden Gerichtstands
zumindest auch eine Möglichkeit zur Entschärfung des
Abmahnmissbrauchs, indem der Abmahnende sich nicht mehr ein Gericht
aussuchen kann, das die ihm günstige Rechtsauffassung teilt?
„Die
Einschränkung des „fliegenden
Gerichtsstands“ für den Bereich des UWG ist eine der
Möglichkeiten, die von der Bundesregierung derzeit
geprüft werden.”
Wie
sehen die ersten Erfahrungen mit dem neuen § 97a
des Urheberrechtsgesetzes aus, der in bestimmten Fällen die
ersatzfähigen Aufwendungen auf 100 Euro beschränkt?
Inwieweit haben sich die Begriffe „erstmalige
Abmahnung“, „einfach gelagerte
Fälle“ und „unerhebliche
Rechtsverletzung“ dieser Norm in der Praxis nach Auffassung
der Bundesregierung bewährt?
„Die
Regelung berücksichtigt in vertretbarer Weise die Interessen
der Rechtsinhaber und der Verbraucher. Zwar zeigen erste Urteile, dass
einzelne Tatbestandsmerkmale von den erstinstanzlichen Gerichten
unterschiedlich ausgelegt werden. Eine Vereinheitlichung wird jedoch
– wie stets – durch die höchstinstanzliche
Rechtsprechung herbeigeführt werden.”
Ist die
Bundesregierung der Ansicht, dass eine Bekämpfung des
Abmahnmissbrauchs auf EU-Ebene erfolgen muss? Ist der Abmahnmissbrauch
bisher Gegenstand der Verhandlungen über eine
EU-Verbraucherrechterichtlinie gewesen? Wenn ja, wie hat sich die
Bundesregierung hierzu positioniert? Wenn nein, plant die
Bundesregierung diesbezügliche Initiativen und ggf. welche?
„Die Bundesregierung
sieht derzeit keinen Bedarf nach einer Regelung auf EU-Ebene, da die
zivilrechtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen
durch Abmahnungen in den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union außer in Österreich
nicht vorgesehen ist. Bei den Verhandlungen für eine
EU-Verbraucherrechterichtlinie hat das Thema Abmahnung und
Abmahnmissbrauch bisher keine Rolle gespielt. Der Vorschlag der
Kommission für diese Richtlinie sieht in Artikel 41 eine
Pflicht der Mitgliedstaaten vor, dafür zu sorgen, dass
angemessene und wirksame Mittelvorhanden sind, mit denen die Einhaltung
der Richtlinie sichergestellt wird. Dies soll Rechtsvorschriften
einschließen, nach denen öffentliche Einrichtungen,
Verbraucherverbände und Berufsverbände die Gerichte
oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen
können, um die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur
Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen. Hinsichtlich der Frage, wie
sie die Einhaltung der Richtlinie sicherstellen, wird den
Mitgliedstaaten mit dieser Vorschrift ein weiter Gestaltungsspielraum
eingeräumt. Sie können danach Regelungen
über die Abmahnung und zur Vermeidung von Abmahnmissbrauch
eigenständig treffen. Ein Bedürfnis, den
Richtlinienvorschlag um Regelungen zum Abmahnmissbrauch zu
ergänzen, besteht daher nicht.”