Gerade heutzutage, also in Zeiten des Internets wo eBay und eine eigene Homepage, sei es mit gewerblichem oder privatem Hintergrund, von vielen genutzt werden, flattern Abmahnungen immer häufiger unverhofft ins Haus. Dann trifft sie einen meist wie ein Blitz aus heiterem Himmel. Im Folgenden habe ich die in der Praxis oftmals aufgeworfene Rechtsfragen zur Abmahnung zusammengestellt:
![]() | Was ist eine Abmahnung ? |
Mit der Abmahnung wird die Unterlassung eines konkreten Verhaltens verlangt. Von diesem meint der Abmahnende, es verletze seine Rechte. Sinn und Zweck der Abmahnung ist, dem Abgemahnten Gelegenheit zu geben, die Rechtsverletzung außergerichtlich zu regeln. Abmahnungen werden daher oftmals mit einem Vertragsangebot kombiniert, nämlich der vom Abgemahnten abzugebenden Unterlassungs - und Verpflichtungserklärung.
![]() | Welchen Inhalt hat eine wirksame Abmahnung ? |
Eine wirksame Abmahnung sollte den Gläubiger eindeutig bezeichnen. Vertritt ein Rechtsanwalt den Gläubiger, so sollte dieser seine Bevollmächtigung darlegen, bzw. eine schriftliche Vollmacht beilegen. Der Gläubiger muss darlegen, warum er denkt, zur Abmahnung berechtigt zu sein. Hierzu zählt die Schilderung der rechtsverletzenden Handlung des Schuldners und die Darlegung, dass Rechte des Gläubigers dadurch verletzt werden.
![]() | Muss ein abmahnender Anwalt eine Originalvollmacht beilegen ? |
Grundsätzlich reicht die Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung im Rahmen von Abmahnungen mit beigelegter Unterlassungs - und Verpflichtungserklärung aus. Gerade in dringenden Fällen kann oft eine Originalvollmacht nur schwer besorgt werden. Wenn Sie sich sichern wollen, dass der Anwalt auch wirklich als Berechtigter handelt, können Sie dem Anwalt unverzüglich mitteilen, dass Sie die Abgabe einer Unterlassungs - und Verpflichtungserklärung von der Vorlage einer Originalvollmacht abhängig machen. Achten Sie hierbei auf die Wortwahl, da ohne juristische Nachprüfung kaum beurteilt werden kann, ob das Abmahnverlangen berechtigt ist oder nicht. Bei einer unvorsichtigen Formulierung könnte das Schreiben später als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden.
![]() | Wer darf überhaupt abmahnen ? |
Abmahnen dürfen diejenigen, die durch das Verhalten des Abgemahnten in ihren Rechten verletzt sind oder kraft Gesetz oder Vertrag Rechte anderer wahrnehmen. Im Falle des Urheberrechts sind es zum Beispiel die Urheber selbst, Lizenznehmer oder Wahrnehmungsgesellschaften wie die GEMA. Im Wettbewerbsrecht sind es meist Mitbewerber und rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder beruflicher Interessen, welche eine Klage - oder Abmahnbefugnis gemäß dem UWG nachweisen können sollten. Im Fall des Markenrechts sind es die Markeninhaber oder deren Lizenznehmer. Unbeteiligte Dritte dürfen nicht abmahnen !
![]() | Welche Ansprüche werden mit einer Abmahnung geltend gemacht ? |
Der wichtigste Anspruch ist meist das Unterlassen einer rechtsverletzenden Handlung. Hinzu treten regelmäßig der Anspruch auf Kostenersatz für die Abmahnkosten sowie etwaige weitere Schadensersatzansprüche. Je nach Lage des Einzelfalls können noch Beseitigungsansprüche oder Vernichtungsansprüche hinzutreten.
![]() | Die gesetzte Frist ist kurz. Wie soll man reagieren ? |
Wenn eine Frist grundlos zu kurz ist, so führt dies nicht automatisch zur einer rechtswidrigen Abmahnung. Durch eine unangemessen kurze Frist wird eine angemessene Frist für Ihre Reaktion in Gang gesetzt. Sie können den Abmahnenden darauf hinweisen und mitteilen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist antworten werden. Reagieren Sie nicht, so laufen Sie Gefahr eine einstweilige Verfügung gegen sich zu erhalten.
![]() | Welche Kosten entstehen durch die Abmahnung ? |
Wenn die Abmahnung berechtigt ist, können folgende Kosten auf Sie zukommen. Die Kosten des beauftragten Rechtsanwalts. Gewöhnlich verlangt der Anwalt eine 1,3 fache Geschäftsgebühr. In einfach gelagerten Fällen kann der Gebührensatz auch mal darunter liegen ( eher selten ), in besonders auwändigen und komplizierten Fällen auch einmal darüber ( sehr selten ). Größere Firmen, die eine eigene Rechtsabteilung unterhalten, sollten in einfach gelagerten, regelmäßig wiederkehrenden und gleichartigen Fällen keinen externen Anwalt beauftragen dürfen, da dies Kostentreiberei bedeuten würde. Wenn eine Organisation wie z.B. die Wettbewerbszentrale abmahnt, werden geringere Gebühren fällig. Dies bewegen sich regelmäßig um ca. 200,00 €uro.
![]() | Die Kosten der Abmahnung erscheinen mir zu hoch. Was kann man tun ? |
Wenn die Abmahnung an sich berechtigt ist, können Sie die verlangte Unterlassungs - und Verpflichtungserklärung abgeben. Haben Sie Zweifel an der Berechtigung der Kostenhöhe, so können Sie die Kostennote des Gegners unter Begründung ablehnen und einen Gegenvorschlag machen. Der Vorteil liegt auf der Hand. Wenn der Abmahner mit Ihrem Vorschlag nicht einverstanden ist und Sie die Unterlassungs - und Verpflichtungserklärung abgegeben haben, kann der Gegner nur noch wegen der ausstehenden Kosten klagen, was im Regelfall erheblich billiger kommt. Fragen Sie hierzu frühzeitig Ihren Anwalt.
![]() | Kann man das Abmahnrisiko auf eine Werbeagentur umleiten ? |
Nein. Wenn Sie werben, wird für Sie geworben und nicht für die Agentur. Im Sinne der Gesetze sind Sie dann Störer. Allerdings kann die Agentur unter Umständen selbst auch als Störer in Anspruch genommen werden.
![]() | Kann man eine Werbeagentur in Regreß nehmen ? |
Es kommt darauf an. Die meisten Werbeagenturen weisen in Ihren Vertragsbedingungen darauf hin, dass Werbeaussagen und gelieferte Materialien vor Freigabe durch den Auftraggeber überprüft werden müssen und lehnen jede Haftung ab. Fehlt eine vertragliche Regelung, wer zur rechtlichen Überprüfung des Werbematerials verpflichtet ist, kann die Agentur haften, wenn sie die branchenüblichen Sorgfaltspflichten verletzt hat.
![]() | Wie kann man sich vor Abmahnungen schützen ? |
Wenn Sie Abmahnungen vermeiden wollen, sollten Sie Ihre Werbeaussagen vorher anwaltlich überprüfen lassen, die Rechte am fremden Gut überprüfen lassen und gegebenenfalls einholen. Wenn Sie öfters werben oder teure Werbemittel wie Hochglanzprospekte regelmäßig verwenden wollen, so ist die Einholung eines begleitenden Rechtsrats schon aus evident wirtschaftlichen Gründen sinnvoll.
![]() | Die Abmahnung ist falsch. Was nun ? |
Wenn Sie nicht reagieren droht Ihnen eine Einstweilige Verfügung, welche Sie zumindest kurzzeitig erheblich behindern kann. Wenn die Vorwürfe nicht stimmen, können Sie selbst eine Feststellungsklage erheben. Diese hat das Ziel festzustellen, dass die Abmahnung unbegründet da unberechtigt ist. Die Kosten des Prozesses trägt der Abmahnende, wenn Sie obsiegen. Wenn die Abmahnung nur teilweise tatsächlich und rechtlich berechtigt ist, so müssen Sie nicht die verlangte vollständige Unterlassungs - und Verpflichtungserklärung abgeben. Sie können dann eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Eben nur eine Solche, die den Tatsachen und der Rechtslage entspricht. Eine Prüfung ist stets sinnvoll, da eine Unterlassungs - und Verpflichtungserklärung weit reichende Folgen haben kann.
