

Nächste Angehörige, die durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich Anspruch auf den Pflichtteil. Das gilt für:
- Kinder und Kindeskinder ( adoptierte, eheliche und nichteheliche )
- den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner nach dem LPartG. Die Ehe darf nicht geschieden sein und auch kein begründeter Scheidungsantrag vorliegen.
- die Eltern.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es ist vorab zu ermitteln, welchen Erbteil der Pflichtteilsberechtigte bei gesetzlicher Erbfolge ( ohne Testament ) beanspruchen könnte. Knifflig ist auch die Frage, was zum Nachlass gehört. Wenn beispielsweise Eltern gemeinsam Eigentümer zu je 1/2 eines Grundstückes sind, so fällt auch nur die Hälfte des verstorbenen Elternteils in den Nachlass.
Hat der Verstorbene innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod Vermögensteile verschenkt, so steht dem Pflichtteilsberechtigten ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.
Vorsicht: Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren.