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gesetzliche Erbfolge


Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet die Erben in Ordnungen ( vgl.: Schaubild ). Erben einer niedrigeren Ordnung schließen Erben einer höheren Ordnung von der Erbfolge aus.

Beispiel:

Hat der Erblasser Kinder und kein Testament etc. wirksam errichtet, so erben die Kinder und die Kindeskinder ( Erben erster Ordnung ). Weder die Eltern des Verstorbenen noch die Geschwister oder andere Angehörige erben neben den Erben der ersten Ordnung.

Auch in einer Ordnung ist es eine feste Reihenfolge: Es erben die am nächsten verwandten Überlebenden. Sie schließen ihre Nachkommen von der Erbschaft aus.

Beispiel:

Hinterlässt der Verstorbene ein Kind und zwei Enkel, so erbt das Kind alles. Nur wenn das Kind bereits verstorben ist, sind die Enkel die Erben. Als Angehörige der ersten Ordnung schließen sie die Erben anderer Ordnungen aus.

Der Ehepartner hat ein eigenes Erbrecht. Es besteht selbständig neben dem der Verwandten. Das gilt auch für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner.